Testamentsvollstreckung

Was ist ein Testamentsvollstrecker?

Das Erbrecht umfasst viele Facetten. Als Fachanwälte für Erbrecht in Frankfurt sind wir bestens dafür qualifiziert, auch Testamentsvollstreckungen vorzunehmen. Die mit der Testamentsvollstreckung beauftragte Person wird vom Erblasser durch letztwillige Verfügung dazu bestimmt, dessen Willen nach seinem Tod durchzusetzen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Erben, sondern Träger eines Amts. Sollten Sie bezüglich der Aufgaben eines Testamentsvollstreckers Fragen haben, beantworten Ihnen die Rechtsanwälte für Erbrecht unserer Kanzlei in Frankfurt gerne alle aufkommenden Fragen. Da der Testamentsvollstrecker vom Erblasser bestellt wurde, steht er – anders als der Nachlasspfleger und der Nachlassverwalter – nicht unter der ständigen Aufsicht des Nachlassgerichts. Gerne erklären Ihnen die Rechtsanwälte für Erbrecht unserer Kanzlei in Frankfurt nähere Details dazu.

Was macht ein Testamentsvollstrecker?

Der Testamentsvollstrecker hat die vom Erblasser bestimmten Aufgaben zur Ausführung zu bringen (§ 2203 BGB). Unsere Fachanwälte für Erbrecht in Frankfurt sind darauf spezialisiert, den Anweisungen des Erblassers auf den Punkt zu folgen.

Warum sollte man einen Testamentsvollstrecker und gleichzeitig eine Ersatzperson bestimmen?

Zwar existiert keine Verpflichtung zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers, dennoch kann es eine gute Idee sein, ein Beratungsgespräch mit einem unserer Rechtsanwälte für Erbrecht in Frankfurt zu vereinbaren. Ist es dem Erblasser wichtig, dass nach seinem Tod seine Vorstellungen durch Bestellung eines Testamentsvollstreckers auch wirklich durchgesetzt und Erbstreitigkeiten vermieden werden, sollte diese auch die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass die zur Ausführung der Aufgaben bestellte Person das Amt nicht ausführen kann oder will. Insbesondere dann, wenn eine Person als Testamentsvollstrecker eingesetzt wird, die kein Anwalt für Erbrecht von Beruf ist, kann es passieren, dass sie sich nicht in der Lage fühlt, die Testamentsvollstreckung durchzuführen. Um trotzdem Erbstreitigkeiten zu vermeiden, kann es daher eine sinnvolle Option sein, einen der Fachanwälte für Erbrecht unserer Kanzlei in Frankfurt als Ersatzperson für die Testamentsvollstreckung zu bestimmen.

Wie ernenne ich einen Testamentsvollstrecker in Frankfurt?

Der Testamentsvollstrecker wird vom Erblasser durch letztwillige Verfügung bestimmt. Als Rechtsanwälte für Erbrecht in Frankfurt sind wir mit diesem Prozess gut vertraut. Der Erblasser kann aber auch gemäß § 2200 BGB das Nachlassgericht bitten, die Auswahl des Testamentsvollstreckers vorzunehmen und diesen zu ernennen. Der Erblasser kann aber auch den Vollstrecker seines Testaments selbst ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen. Sollten Sie Fragen über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers haben, helfen Ihnen die Fachanwälte für Erbrecht unserer Kanzlei in Frankfurt natürlich sehr gerne weiter.

Wen soll ich zum Testamentsvollstrecker ernennen?

Diese Frage ist nicht immer einfach zu beantworten. Daher ist mitunter der Einsatz einer der Rechtsanwälte für Erbrecht unserer Kanzlei in Frankfurt die beste Option. Bei der Auswahl des Testamentsvollstreckers sollte darauf geachtet werden, dass diese auch willens ist das Amt zu übernehmen und sich für dieses auch eignet. Wird der Testamentsvollstrecker aus der Runde der Miterben ausgewählt, kann dies beispielsweise zu erheblichen Schwierigkeiten und Interessenkollisionen führen. Sollten Sie Hilfe benötigen, steht unser Rechtsanwalt für Erbrecht aus Frankfurt Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Kann der Testamentsvollstrecker mit dem Nachlass unkontrolliert verfahren wie er möchte?

Zwar ist der Testamentsvollstrecker im Gegensatz zum Nachlassverwalter und Nachlasspfleger nicht der Kontrolle des Nachlassgerichts unterworfen, doch stehen den Miterben gewisse Kontrollrechte zu. Diese können auch bei Verfehlungen beim zuständigen Nachlassgericht einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers stellen. Als Rechtsanwälte für Erbrecht in Frankfurt verfügen wir über jahrelange Erfahrung bei der Testamentsvollstreckung. Mit der Unterstützung unserer Fachanwälte für Erbrecht wird es zu keinen Verfehlungen kommen, die eine Entlassung rechtfertigen könnten.

Was passiert, wenn ich keinen Testamentsvollstrecker benenne?

Es kann immer wieder vorkommen, dass ein Erblasser vor seinem Tod keinen Testamentsvollstrecker benennt. Eine Situation, die für unsere Rechtsanwälte für Erbrecht in Frankfurt zum Alltag gehört. Ordnet der Erblasser Testamentsvollstreckung an, bestimmt aber keine Person, die das Amt übernehmen soll, wird das Nachlassgericht eine geeignete Person benennen, soweit dies dem Willen des Erblassers entspricht. Bei der Abfassung eines letzten Willens ist daher stets darauf zu achten den Willen möglichst unzweifelhaft zu äußern, um mögliche Fehlinterpretationen und den oftmals damit verbundenen Erbstreitigkeiten bei einem Nachlassverfahren zu vermeiden. Die Anwälte unserer Kanzlei für Erbrecht in Frankfurt kennen sich mit diesen Situationen gut aus und helfen Ihnen gerne durch eine lösungsorientierte Beratung.

Streit ums Erbe – was darf der Testamentsvollstrecker?

Die Befugnisse eines Testamentsvollstreckers sind ein weitreichendes Themenfeld, das Ihnen am besten ein Rechtsanwalt für Erbrecht in Frankfurt erklären kann. Das Erbrecht kennt zahlreiche Formen der Testamentsvollstreckung. Alle haben eines gemeinsam, nämlich die Durchsetzung des letzten Willens des Erblassers. Der Testamentsvollstrecker kann beispielsweise den Auftrag haben das Nachlassvermögen als Ganzes zu verwalten (sogenannte Dauertestamentsvollstreckung) oder aber nur die Aufgabe haben Vermächtnisse zu erfüllen oder den Nachlass zu verteilen. Häufig übernehmen Anwälte für Erbrecht diese Aufgabe. Bei der Dauertestamentsvollstreckung ist hingegen die Handlungsfreiheit und damit die Entscheidung über das wie der Amtsausübung sehr groß, es bleibt bei dem Auftrag zur Vermächtniserfüllung allerdings kein großer Spielraum. Als Anwälte für Erbrecht in Frankfurt achten wir genau auf die Einhaltung dieser Kriterien. Bei der Dauertestamentsvollstreckung endet das Amt erst mit Eintritt einer Bedingung oder nach 30 Jahren. Bei der Vermächtniserfüllung oder Nachlassverteilung endet das Amt mit der Erledigung der Aufgabe. Dem Testamentsvollstrecker sind bei der Ausübung seines Amtes nur geringe Grenzen gesetzt. Die Einhaltung dieser Grenzen ist für die Rechtsanwälte für Erbrecht unserer Kanzlei oberstes Gebot. Beispielsweise darf er bei der Testamentsvollstreckung Gegenstände aus dem Nachlass ohne Anordnung des Erblassers nicht verschenken. Zwingende Aufgabe ist es, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen damit es dem Erben möglich ist, den Anfangsbestand festzustellen um Erklärungen über den Verbleib vom Testamentsvollstrecker einholen zu können. Im Übrigen müssen bei der Testamentsvollstreckung die Anordnungen des Erblassers befolgt werden, soweit diese nicht erhebliche Gefahren für den Nachlass beinhalten. Auch hat der Testamentsvollstrecker Nachlassgegenstände an die Erben zur freien Verfügung zu überlassen, soweit er diese nicht zur Erfüllung seiner Obliegenheiten bedarf. Als Anwälte für Erbrecht in Frankfurt stellen wir sicher, dass den Wünschen des Erblassers genau entsprochen wird. Den Erben gegenüber ist der Testamentsvollstrecker zur Rechnungslegung verpflichtet. Unsere Rechtsanwälte für Erbrecht sind mit diese Bedingungen sehr gut vertraut und achten genau auf deren Einhaltung. Verletzt der Testamentsvollstrecker seine ihm obliegenden Verpflichtungen, ist er den Erben zum Schadensersatz verpflichtet, soweit er diese verschuldet hat. Sollten Sie weiterführende Fragen über die Befugnisse und Pflichten des Testamentsvollstreckers haben, stehen Ihnen unsere Fachanwälte für Erbrecht in Frankfurt dazu natürlich gerne jederzeit Rede und Antwort.

Wann verjähren Schadenersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker?

Seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz verjähren Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker gemäß § 195 BGB im Rahmen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Früher verjährten Schadensersatzansprüche erst nach 30 Jahren gemäß § 197 Abs. 1 S. 2 BGB. Entscheidender Stichtag ist der 1.1.2010. Es gelten dabei die Überleitungsvorschriften im Verjährungsrecht nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in § 6 Art. 229 EGBGB. Unsere Rechtsanwälte für Erbrecht in Frankfurt informieren sich permanent über den aktuellen Stand der Rechtsprechung, um Ihnen die beste Beratungsleistung rund ums Thema Erbrecht zu gewährleisten.

Wie vermerke ich den Testamentsvollstrecker im Testament?

Als Rechtsanwälte für Erbrecht in Frankfurt verfügen wir über langjährige Erfahrungen bei der Erstellung von Testamenten und der Benennung von Testamentsvollstreckern. Zur Einsetzung eines Testamentsvollstreckers genügt es, wenn im Testament deutlich zum Ausdruck kommt dass eine bestimmte Person gewisse Aufgaben erfüllen soll. Eine ausdrückliche Nennung der Person als Testamentsvollstrecker bedarf es zwar nicht ist aber aus Gründen der Rechtssicherheit sinnvoll. Gerne überprüfen unsere Rechtsanwälte für Erbrecht in Frankfurt Ihr Testament dahingehend, ob daraus klar hervorgeht, welche Person als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden soll.

Was kostet ein Testamentsvollstrecker? Wie wird ein Testamentsvollstrecker vergütet?

Einem Testamentsvollstrecker steht, soweit der Erblasser nichts anderes anordnet, eine Vergütung zu. Diese richtet sich in der Regel nach dem Umfang des zu verwaltenden Vermögens. Es ist aber sinnvoll, die Vergütung festzulegen, um eine spätere Streitigkeit zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker zu vermeiden.

Wer beauftragt den Testamentsvollstrecker?

Ohne Anordnung des Erblassers gibt es keine Testamentsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker ist eine Person kraft Amtes und wird deshalb auch nicht von einer dritten Person beauftragt.

Wozu ordnet man einen Testamentsvollstrecker an?

Die Testamentsvollstreckung dient der zielgerichteten Durchsetzung des Erblasserwillens. Dabei einer Mehrheit von Erben eine Gemeinschaft berufen ist, die nur einstimmig Entscheidungen treffen kann, ist diese oftmals nicht geeignet, den Willen des Erblassers, wie von diesem gewünscht, durchzusetzen. In der Regel beabsichtigt der Erblasser einen Streit unter Miterben zu vermeiden, da ein derartiger Streit Kosten verursacht, die den Nachlass schmälern. Ein Erblasser, der sich Gedanken über den Verbleib des durch ihn geschaffenen Vermögens macht, hat üblicherweise kein Interesse an einer derartigen Nachlassschmälerung. Um eine möglichst unparteiische Testamentsvollstreckung zu ermöglichen, ist die Beauftragung eines Fachanwalts für Erbrecht in Frankfurt häufig die beste Option.

Wer kann wie Testamentsvollstrecker in Frankfurt werden?

Materielle Voraussetzung, um Testamentsvollstrecker zu werden, ist die uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt des Amtsantritts. Liegt diese vor, kann jede Person zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Gerne erklären Ihnen die Rechtsanwälte für Erbrecht unserer Kanzlei in Frankfurt alle relevanten Details dazu. Der Einsatz als Testamentsvollstrecker kann geschehen durch die Ernennung in einem Testament oder die Bestellung durch das Nachlassgericht bzw. einen hierzu ermächtigten Testamentsvollstrecker. Es ist jedoch von Vorteil wenn der Testamentsvollstrecker über ein juristisches Fachwissen verfügt. Unsere Rechtsanwälte für Erbrecht aus Frankfurt wissen, was es für Rechte und Möglichkeiten gibt und unterstützen Sie bei allen Fragen.

Wann muss der Testamentsvollstrecker Geld an die Erben auszahlen?

Ein Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, den Teil vom Nachlass an die Erben auszukehren, den er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht benötigt. Ist der Testamentsvollstrecker beispielsweise dazu beauftragt Vermögen zu verwalten, hat dieser an die Erben den sich durch die Verwaltung ergebenen Überschuss wie Mieteinnahmen eine Gewerbeimmobilie, an die Erben auszukehren, soweit er diese nicht als Rückstellungen benötigt. Das letzte Wort hat aber immer der Erblasser selbst. Sollte dieser diesbezügliche Anordnungen getroffen haben, sind sie vorrangig. Unsere Rechtsanwälte für Erbrecht in Frankfurt achten genau darauf, dass der Wille des Erblassers stets erfüllt wird.

Wo findet man einen Testamentsvollstrecker?

Es gibt professionelle Testamentsvollstrecker mit entsprechender Qualifikation. Eine Auswahl dieser finden Sie beispielsweise bei der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. Dort liegt eine Testamentsvollstreckerliste vor.

Wie weist ein Testamentsvollstrecker sein Amt nach?

Zur Legitimation kann der Testamentsvollstrecker beim zuständigen Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragen. Mit diesem weist der Testamentsvollstrecker sein Amt nach. Unsere Rechtsanwälte für Erbrecht in Frankfurt verfügen selbstverständlich über diese Testamentsvollstreckerzeugnisse.

In welcher Form muss der Testamentsvollstrecker Auskunft erteilen?

Das Erbrecht gibt vor, dass zunächst zu unterscheiden ist, wem gegenüber der Testamentsvollstrecker auskunftspflichtig ist. Gerne beantworten Ihnen unsere Rechtsanwälte für Erbrecht in Frankfurt diese und andere Fragen bei einem persönlichen Beratungsgespräch. Als infrage kommende Anspruchsinhaber kommen die Erben, der Vermächtnisnehmer, der Erbteilserwerber oder Pfandgläubiger, der Nachfolger des Testamentsvollstreckers, Pflichtteilsberechtigter, Auflagen begünstigter und der Testamentsvollstrecker als gesetzlicher Vertreter infrage. Die Auskunftspflicht erstreckt sich über die reine Rechnungslegung seiner Tätigkeit hinaus und umfasst auch Information und Aufklärungspflichten. Ist der Testamentsvollstrecker selbst Miterbe und vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit, steigert sich die Intensität der Informationspflicht immer dann, wenn über die gewöhnliche Amtsausführung hinaus objektiv die Gefährdung von Interessen der Erben möglich erscheint. Aus diesem Grund kann es sehr sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Erbrecht aus Frankfurt als Testamentsvollstrecker einzusetzen, um mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden.

Was umfasst den Rechnungslegungsanspruch gegen den Testamentsvollstrecker?

Der Rechnungslegungsanspruch muss so ausführlich sein, dass sich der Berechtigte über die Handlungen des Testamentsvollstreckers wirtschaftlich umfassend informieren kann. Eine weitergehende Erläuterungspflicht ist vom Einzelfall abhängig.

Wann entsteht der Rechnungslegungsanspruch gegen den Testamentsvollstrecker?

Grundsätzlich besteht ein Anspruch einmal im Jahr über die wirtschaftliche Tätigkeit des Testamentsvollstreckers informiert zu werden.

Wann hat ein Entlassungsantrag gegen den Testamentsvollstrecker Erfolg?

Die Hürden für die Entlassung des Testamentsvollstreckers sind sehr hoch. Das Gesetz spricht in § 2227 BGB lapidar von einem wichtigen Grund und umschreibt diesen mit grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

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