Erbauseinandersetzung

Was ist eine Erbauseinandersetzung?

In der Erbauseinandersetzung wird geregelt, was mit dem Nachlass des Erblassers geschehen soll. Sie beginnt, sobald der Erbfall eingetreten ist, also beispielsweise nachdem der Erblasser verstorben ist. Innerhalb der Erbauseinandersetzung können die Erben z.B. beschließen, die Nachlassgegenstände als Erbengemeinschaft zu verwalten oder verwalten zu lassen. Alternativ können die Nachlassgegenstände auch im Rahmen der Auseinandersetzung auf die Erben der Erbengemeinschaft aufgeteilt werden. Eine weitere Möglichkeit ist, das Erbe oder Teile des Nachlasses zu veräußern, so dass der Erlös auf die Erben aufgeteilt werden kann. Welche Option idealerweise gewählt werden sollte, hängt dabei auch von der Situation der Erben ab. Ist z.B. der größte Vermögenswert des Nachlasses eine bereits von einem Miterben bewohnte Immobilie in Frankfurt und dieser Miterbe obendrein solvent, wird man vermutlich entscheiden, dass dieser Erbe die Immobilie übernimmt und die anderen Miterben dafür finanziell entschädigt. Ist dies nicht möglich, weil dem Erben die nötigen finanziellen Mittel fehlen, wird man wahrscheinlich die Immobilie im Rahmen der Auseinandersetzung veräußern und den Erlös dieses Nachlasses auf die verschiedenen Erben der Erbengemeinschaft aufteilen.

Wie funktioniert die Erbauseinandersetzung in Frankfurt?

Im Idealfall einigen sich die Erben der Erbengemeinschaft in der Auseinandersetzung darauf, welcher Miterbe welche Nachlassgegenstände des Erblassers bekommt, welche veräußert werden und wie der Veräußerungserlös und andere Vermögenswerte unter den Miterben aufgeteilt werden. Eine ausgiebige Beratung durch den spezialisierten Rechtsanwalt für Erbrecht aus Frankfurt können sie jederzeit in Anspruch nehmen.

Wie läuft die Erbauseinandersetzung ab?

Mit Eintreten des Erbfalls eröffnet das Nachlassgericht die letztwillige Verfügung. Es informiert die Erben über ihr Erbrecht – sofern es sie ausfindig machen kann. Sollte ein Erbe nicht auf Anhieb zu finden sein, wird die Behörde ihn aktiv suchen. Bleibt der Erfolg aus, wird mit einer öffentlichen Bekanntmachung ein letzter Versuch unternommen, dem Miterben sein Erbrecht mitzuteilen. Verstreicht die in der Bekanntmachung benannte Frist, ohne dass der nicht auffindbare Erbe sich beim Nachlassgericht meldet, wird er nicht berücksichtigt und die Erbauseinandersetzung findet ohne ihn statt. Ein Sonderfall ist ein verschollener Miterbe, bei dem man vernünftigerweise annehmen muss, dass er verstorben ist, ohne dass davon jemand erfahren hat. Das Erbrecht bestimmt, dass ausschließlich erbberechtigt sein kann, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt, hier muss also zunächst Klarheit geschaffen werden. Normalerweise wird man versuchen, den Verschollenen für tot erklären zu lassen. Das können die anderen Miterben tun, denn sie haben ein Interesse an dieser Feststellung. Ansonsten sind hierzu der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die Eltern, die Kinder, gesetzliche Vertreter, die Staatsanwaltschaft berechtigt. Liegt das letzte Lebenszeichen mehr als zehn Jahre zurück (bei Personen, die das achtzigste Lebensjahr vollendet haben, fünf Jahre), ist die Voraussetzung für die allgemeine Verschollenheit gegeben. Es gibt Sonderregelungen für Schiffsuntergänge und Flugzeugabstürze: Ist die gesuchte Person im Rahmen eines Schiffsuntergangs verschollen, gilt die Seeverschollenheit nach frühestens sechs Monaten. Hängt die Verschollenheit mit einem Flugzeugabsturz zusammen, ist nach drei Monaten die Voraussetzung für Luftverschollenheit gegeben. Hängt die Verschollenheit mit einem anderen lebensgefährlichen Ereignis zusammen, kann eine verschollene Person nach einem Jahr für tot erklärt werden. Hierfür muss eine berechtigte Person – wie eben andere Erbberechtigte – das sogenannte Aufgebotsverfahren beantragen. Das wird am letzten Hauptwohnsitz des Verschollenen vom dortigen Amtsgericht durchgeführt. Durch Veröffentlichung des Aufgebots beginnt eine letzte, sechswöchige Frist, nach deren Verstreichen der Verschollene für tot erklärt wird. Danach kann die Erbauseinandersetzung ihren regulären Verlauf nehmen. Sie wünschen sich weitere Informationen? Wenden Sie sich an Ihren Anwalt für Erbrecht aus Frankfurt.

Wann sollte ein Erbe ausgeschlagen werden?

Die Erben müssen entscheiden, ob sie die Erbschaft annehmen oder nicht. Dabei kann es sinnvoll sein, ein Erbe auszuschlagen, wenn z.B. ein hypothekenbesicherter Kredit auf einer im Erbe befindlichen Immobilie den Wert des Gesamterbes übersteigt. Ein Erbberechtigter kann einen Nachlass nicht in Teilen annehmen, also z.B. ein Aktiendepot übernehmen, aber gleichzeitig einen nicht vollständig getilgten Kredit vom Erblasser ausschlagen. Wenn das Erbe neben Vermögenswerten auch Nachlassverbindlichkeiten umfasst, sollte unbedingt kompetenter Rat von einem Fachanwalt für Erbrecht in Frankfurt eingeholt werden, bevor die Entscheidung fällt, ein Erbe anzunehmen oder auszuschlagen. Ist das Erbe einmal angetreten, ist diese Entscheidung irreversibel, der oder die Erben stehen dann in der Pflicht für alle übernommenen Verträge und Nachlassverbindlichkeiten. Besonders kompliziert kann das sein, wenn das Erbe Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften umfasst, da für einen Laien kaum kurzfristig ersichtlich ist, welche Vermögenswerte hier welchen Verpflichtungen und Nachlassverbindlichkeiten gegenüberstehen. Auch Immobilienvermögen ist nicht automatisch unproblematisch. Gehört zum Erbe durch den Erblasser beispielsweise eine dauerhaft günstig vermietete, aber renovierungsbedürftige Immobilie, kann diese sich als Investitionsfalle erweisen. Ist die Erbschaft angenommen, wird ermittelt, was genau zu den Nachlassgegenständen gehört. Im nächsten Schritt müssen sich die Erben bei der Auseinandersetzung darüber verständigen, wie das Erbe aufgeteilt, verwaltet oder veräußert werden soll und was mit den Veräußerungserlösen geschehen soll. Der Erblasser kann in seinem letzten Willen auch Bedingungen stellen oder die Veräußerung bestimmter Nachlassgegenstände ganz untersagen.

Wer regelt eine Erbauseinandersetzung?

Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker benannt, muss dieser die Regelung des Nachlasses übernehmen. Ist kein Testamentsvollstrecker festgelegt, kann ein Anwalt aus Frankfurt beauftragt werden. Sollte es zu Erbstreitigkeiten kommen, mandatieren in der Regel die verschiedenen Miterben jeweils eigene Anwälte, um ihre Anliegen zu vertreten.

Wo ist der Gerichtsort für eine Erbauseinandersetzung?

Zuständig für die Andersetzung ist stets das Gericht des letzten Hauptwohnsitz des Erblassers. Andere Verfügungen im Testament sind unwirksam.

Wann ist die Erbauseinandersetzung ausgeschlossen?

Der Erblasser kann die Auseinandersetzung ausschließen. So kann er z.B. bestimmen, dass eine Immobilie nicht veräußert werden darf und die Erben ausschließlich von den (Miet-) Erträgen profitieren. Eine andere Möglichkeit ist, dass der Erbe zu diesem Zweck eine Stiftung vorsieht. Fragen Sie fachkundige Experten – wir sind Ihre Fachanwälte für Erbrecht in Frankfurt.

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